Eine Bankauskunft (genauer: Bank-an-Bank-Auskunft) dient dazu, vorwiegend allgemein gehaltene Informationen über die finanziellen Verhältnisse eines Dritten zu erhalten. Schon aus Gründen des Datenschutzes sind die damit verbundenen Regularien streng. Auskünfte erteilen nur Kreditinstitute an andere Kreditinstitute aufgrund einer schriftlichen Anfrage. Diese kann aus Eigeninteresse geschehen, etwa weil der (gemeinsame) Kunde einen Antrag auf Durchführung einer Finanzierung gestellt hat, oder für einen Kunden, beispielsweise einen Lieferanten. Dies muss aus der Anfrage eindeutig hervorgehen.
Über wen Auskünfte erteilt werden, ist ebenfalls geregelt. Auskünfte über Privatpersonen werden seitens der Hausbank nur erteilt, wenn diese im Vorfeld für den konkreten Anlass eine Ermächtigung erteilt haben. Bei Unternehmen ist es umgekehrt: Sofern der Kunde nicht zuvor grundsätzlich oder im Einzelfall der Auskunftserteilung widersprochen hat, kann die Hausbank eine Bankauskunft erteilen. Der Anlass der Anfrage muss ebenfalls ersichtlich sein, um das erforderliche berechtigte Interesse des Anfragenden zu dokumentieren. Zu beachten für Unternehmen ist, dass die Häufung bzw. ein Anstieg von Auskunfsanfragen über sie durch Dritte bisweilen als ein Indikator für Zweifel hinsichtlich der Bonität gewertet werden kann. Zahlreiche Auskunftsanfragen von Lieferanten deuten im Übrigen darauf hin, dass ein wesentlicher Anteil der Unternehmensfinanzierung nicht über Kredite von Kreditinstituten, sondern die Inanspruchnahme von gewährten Zahlungszielen der Kreditoren erfolgt.
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